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Steuerliche Berücksichtigung der Kosten

als außergewöhnliche Belastungen:


Unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise wenn ein Arzt eine entsprechende Therapie attestiert hat, können nachgewiesene Behandlungskosten im Rahmen "außergewöhnlicher Belastungen" von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Hier bleibt allerdings stets ein zumutbarer Eigenanteil unberücksichtigt.







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